Satzung für den eingetragenen Verein
Handballförderkreis Adenstedt e.V. von 1978
§ 1 Name und Sitz -Gemeinnützigkeit –
Der Verein führt den Namen „Handballförderkreis Adenstedt e.V. von 1978“. Er hat den Sitz in Lahstedt/Adenstedt und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Handballsports der SG Adenstedt.
Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, die Arbeit der Handballabteilung der SG Adenstedt ideell und mit finanziellen Mitteln zu unterstützen.
Es soll durch
· Die Beschaffung von zusätzlichem Handballzubehör.
· Fahrten zu Handballspielen, ins Trainingslager und zum Training etc.,
· die Unterstützung von Kindern, deren Eltern oder Erziehungsberechtigte,
die solcher Hilfe bedürfen,
· Die Förderung sonstiger im Gemeininteresse liegender Aufgaben der
Handballabteilung
geschehen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand des Vereins hat durch ordnungsgemäße Aufbewahrung der üblichen Belege den Nachweis zu erbringen, dass die Geschäftsführung mit dem satzungsmäßigen Zweck übereinstimmt.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person durch mündliche oder schriftliche Willenserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied werden.
Der Austritt ist mündlich oder schriftlich an den Vorstand zu erklären und kann mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretendem Vorsitzenden
3. dem Kassenwart
4. dem Schriftführer
5. dem 1. Beisitzer
6. dem 2. Beisitzer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern ist der Vorstand beschlussfähig. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeuten Ablehnung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten. Die Kassengeschäfte sind von zwei zu wählenden Kassenprüfern mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Mindestens ein Kassenprüfer ist jährlich neu zu wählen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Es ist jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die schriftliche Einladung zu allen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens 4 Wochen vor dem Termin der Versammelung zu erfolgen. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen.
Die Mitgliederversammlung hat zum Gegenstand:
a. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung.
b. Wahl der Vorstandsmitglieder
c. Außerordentliche Beschlüsse, beispielsweise Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins.
d. Ausspruch und Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
e. Beschluß über Höhe und Fälligkeit der Beiträge.
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandmitglied gegenzuzeichnen ist.
§ 9 Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel für die Aufgaben des Handballförderkreis werden
- durch diverse Veranstaltungen
- durch freiwillige Spenden
- durch Beiträge
erworben.
Die Beiträge sind Jahresbeiträge. Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung und Vermögensverwertung
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das vorhandene Vermögen der Fachschaft Handball der SG Adenstedt mit der Auflage zu, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Handballabteilung zu verwenden.
Lahstedt/Adenstedt, den 16.12.2000